Page 40 - Weihnachts-Kurier 2022
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zonen dient das eidgenössische Gewässerschutzgesetz. Das Gesetz macht die Ausscheidung von Grundwasser- schutzzonen um die im öffentlichen Interesse liegenden Trinkwasserfassungen zur Pflicht. Der Vollzug des Geset- zes liegt bei den Kantonen und Gemeinden. Im Kanton Zürich überwacht das AWEL den Vollzug und unter- stützt die Gemeinden bei den erforderlichen Anordnun- gen. Grundwasserschutzzonen dienen dazu, Trinkwasser- gewinnungsanlagen und das Grundwasser unmittelbar vor seiner Nutzung als Trinkwasser vor Beeinträchti- gungen zu schützen. Die Schutzzonen sind das wichtigste Instrument des nutzungsorientierten planerischen Grundwasserschutzes. Zwangsläufig bewirken die Aus- scheidungen von Schutzzonen für die betroffenen Grund- eigentümer Einschränkungen in der Nutzung des Grund- eigentums, welche sowohl die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie als auch die Wirtschaftsfreiheit be- rühren. Solche Einschränkungen sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grund- rechten Dritter gerechtfertigt sind. Zudem müssen sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügen.
Das nachfolgende Schema zeigt den Aufbau einer solchen Schutzzone, meist in den Unterteilungen S 1 bis S 3. Das ganze Oval der Schutzzone erreicht meist eine Gesamt- länge von rund 300 Metern. Im engsten Bereich S 1 sind die Schutzmassnahmen, da direkt um die Quellfassung liegend, am strengsten. Abgestuft gelten Massnahmen in den Bereichen S 2 und S 3. Ein Landwirtschaftsbetrieb darf beispielsweise kaum Dünger einsetzen oder keine Jauche ausbringen. Bei Neu- oder Umbauten sind in bau- licher Hinsicht alle Massnahen zu treffen, um den in ent- sprechender Tiefe liegenden Quell- oder Grundwasserzu- fluss nicht zu beschädigen. Auch wenn ein privates Grundstück in einer Schutzzone liegt, wird die Grundei- gentümerschaft mit Auflagen zum Schutz des Grundwas-
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