Page 43 - Weihnachts-Kurier 2022
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Dorf und an den Einrichtungen der Wasserversorgung Trinkwasserproben durchgeführt. Hin und wieder erge- ben sich aus diesen Proben Rückmeldungen, dass be- stimmte Messwerte überschritten sind und deshalb Mass- nahmen zu treffen sind. So wurde bei einem Laufbrunnen auf einer Privatliegenschaft eine erhöhte Keimzahl nach- gewiesen. Das Problem konnte bei einer internen Verteil- leitung eruriert und behoben werden. Die Nachkontrolle ergab einwandfreie Werte.
Qualitätssicherungshandbuch für die Wasserversorgung
Wie bereits gesagt: Wasser ist unser wichtigstes Lebens- mittel. Die Wasserversorgungen der Gemeinden und Städte unterstehen daher den Bestimmungen des seit 1995 gültigen eidgenössischen Lebensmittelgesetzes. Die- ses Gesetz verlangt von allen Betrieben, welche Lebens- mittel herstellen, behandeln oder abgeben, ausdrücklich die Selbstkontrolle. Zudem ist das Bundesgesetz über die Produktehaftpflicht, seit 1994 in Kraft, zu berücksichti- gen. Die Beweispflicht über die einwandfreie Qualität ei- nes Produkts, vorliegend des Wassers, liegt beim Pro- duzenten, also den Wasserversorgungsbetrieben der Gemeinden, Städte und privaten Institutionen.
Es reicht demnach nicht mehr aus, dass der Brunnenmeis- ter als erster Verantwortlicher für die Wasserversorgung, seine Arbeit gut macht. Er muss dies auch dokumentieren und nachweisen können. Dazu unterhalten die Wasser- versorgungen ein Qualitätssicherungssystem (QS). Wäh- rend die Bestimmungen den Wasserversorgungen ein Sys- tem zur Dokumentation der Selbstkontrolle vorschreiben, ist die Zertifizierung des QS freiwillig. Das SVGW-Zerti- fikat (Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches) gilt als Bescheinigung, dass die Wasserversorgung nach den anerkannten Regeln der Technik betrieben wird. Vo-
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