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  mit Ausnahme der Flugschülerin oder des Flugschülers – eine Lizenz benötigen. Zusam- men bilden diese verschiedenen Typen von Pilotinnen und Piloten die sogenannte Flugbe- satzung.
Neben der Flugbesatzung kennt die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 die übrige Besat- zung, wozu die Flugbegleiter zählen. Als Flugbegleiterin oder Flugbegleiter definiert die Verordnung ein entsprechend qualifiziertes Besatzungsmitglied, das nicht zur Flugbesat- zung zählt, dem jedoch «von einem Betreiber Aufgaben im Zusammenhang mit der Sicher- heit der Fluggäste und des Fluges während des Betriebs übertragen wurden».3 Auch Flug- begleiterinnen und Flugbegleiter benötigen eine Lizenz. Zusammen mit der Flugbesatzung zählen die Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter zum sogenannten fliegenden Personal.
Diese Überlegungen zeigen, dass aus lizenzrechtlicher Perspektive verschiedene Typen von Crewmitgliedern an Bord sind. Ihnen gemeinsam ist, dass sie – mit Ausnahme der Flugschülerin oder des Flugschülers – eine Lizenz besitzen und sich ihre Rechte und Pflich- ten an Bord nach Massgabe dieser Lizenz ergeben. Mit anderen Worten sind somit aus lizenzrechtlicher Perspektive jene Personen Crewmitglieder, welche Aufgaben an Bord in Zusammenhang mit einer Lizenz wahrnehmen oder sich im Falle einer Flugschülerin oder eines Flugschülers an Bord befinden, um eine Lizenz zu erwerben. Die übrigen Personen, welchen keine Lizenz zukommt, sind aus lizenzrechtlicher Perspektive Passagiere.
Operationelle Perspektive
Welche Aufgaben an Bord eines Luftfahrzeuges erfüllt werden müssen und welches Crewmitglied dafür verantwortlich ist, wird hauptsächlich in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 geregelt. Diese Verordnung definiert dann auch, dass ein Besatzungsmit- glied eine Person ist, «die von einem Betreiber mit der Durchführung von Aufgaben an Bord eines Luftfahrzeugs beauftragt wurde».4 Jene Besatzungsmitglieder, die «während der Flugdienstzeit mit für den Betrieb eines Luftfahrzeugs wesentlichen Aufgaben betraut» sind, zählen dabei zur Flugbesatzung.5 Das Abgrenzungskriterium zwischen Crewmitglie- dern und Passagieren ist demnach die Frage, ob einer Person an Bord eine Aufgabe zu- kommt oder nicht. Personen mit einer Aufgabe zählen zu den Besatzungsmitgliedern. Hat die Aufgabe direkt mit dem Betrieb des Luftfahrzeuges zu tun, handelt es sich um ein Flug- besatzungsmitglied. Personen ohne eine Aufgabe im Zusammenhang mit der Durchfüh- rung eines Fluges gelten als Passagiere.
Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zählt aufgrund dieser Definition – anders als die lizenz- rechtliche Perspektive – mehrere Personen zu den Besatzungsmitgliedern, die zur Erfül- lung ihrer Aufgabe keine Lizenz benötigen. Dazu gehört z.B. der sogenannte Aufgaben- spezialist. Dieser nimmt «spezialisierte Aufgaben an Bord eines Luftfahrzeugs oder von einem Luftfahrzeug aus» wahr.6 Als Beispiel kann eine Person genannt werden, die auf einem Fotoflug die Kamera führt. Des Weiteren kennt die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 die technischen Besatzungsmitglieder. Dies sind Personen zur Unterstützung der Pilotin oder des Piloten insbesondere in Helikoptern während Rettungseinsätzen, bei Hubschrau- berwindenbetrieb oder bei Flügen mit Nachtflugsichtsystemen.7
Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.
Anhang I Ziff. 29 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012. Anhang I Ziff. 48a der Verordnung (EU) Nr. 965/2012. Anhang I Ziff. 117a der Verordnung (EU) Nr. 965/2012. Anhang I Ziff. 118 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012.
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