Page 3 - abgrenzung
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  Von solchen Crewmitgliedern abzugrenzen sind die sogenannten medizinischen Flug- gäste während eines Rettungseinsatzes. Dazu zählen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 die Angehörigen eines medizinischen Berufes wie Ärztinnen oder Rettungs- assistenten.8 Da sie keine Aufgabe im Zusammenhang mit der Durchführung des Fluges im engeren Sinne haben, gelten sie als Passagiere. Ebenso als Passagiere gelten die so- genannten HHO-Fluggäste. Dies sind Personen, die mittels einer Hubschrauberwinde ver- bracht werden.9
Zusammenfassend zeigt sich damit, dass aus operationeller Perspektive jene Personen zur Crew zählen, die eine mit dem Betrieb des Luftfahrzeugs zusammenhängende Aufgabe an Bord wahrnehmen. Die meisten dieser Crewmitglieder benötigen zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe eine Lizenz, andere wiederum nur eine Schulung. Passagiere im Gegensatz sind jene Personen, denen keine Aufgabe im Zusammenhang mit dem eigentliche Betrieb des Luftfahrzeuges zukommt.
Haftungsrechtliche Perspektive
Einen ganz anderen Blick auf die Personen an Bord eines Luftfahrzeuges wirft die haftungs- rechtliche Perspektive, die danach fragt, wer für einen allfälligen Schaden, der durch einen Flug verursacht wird, haftet. Geregelt wird diese Haftung in verschiedenen Rechtsgrundla- gen wie dem Montrealer Übereinkommen, der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 sowie der Lufttransportverordnung.
Diese Rechtsgrundlagen unterscheiden hauptsächlich zwischen dem sogenannten Luft- frachtführer und den Reisenden. Luftfrachtführer ist dabei jene Person, welche «die Be- förderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern mit einem Luftfahrzeug übernimmt».10 Dies kann einerseits der vertragliche Luftfrachtführer sein, der mit den Reisenden einen Beförderungsvertrag abgeschlossen hat. Andererseits ist ausführender Luftfrachtführer, wer die versprochene Beförderung tatsächlich ausführt. Daraus ergibt sich, dass die Pilotin oder der Pilot eines Luftfahrzeuges nicht zwingend Luftfrachtführer sein muss. Dies mag bei Privatflügen in Kleinflugzeugen regelmässig der Fall sein, bei denen die Pilotin oder der Pilot den Fluggästen die Durchführung des Fluges versprochen hat. Bei gewerblichen Flü- gen ist hingegen in aller Regel das Luftfahrtunternehmen Luftfrachtführer und niemand aus der Besatzung. Vielmehr zählt in diesem Fall die Besatzung zu den Hilfspersonen des Luft- frachtführers, welche dem Luftfrachtführer erst ermöglichen, seinen Beförderungspflichten nachzukommen.
Die Reisenden sind im Gegensatz dazu jene Personen, die auf der Grundlage eines Luft- beförderungsvertrages mitfliegen. Die Angestellten des Luftfrachtführers, die sich in der Re- gel aufgrund eines Arbeitsvertrages an Bord befinden, werden damit nicht zu den Reisen- den gezählt.
Zusammenfassend ergibt sich damit, dass aus haftungsrechtlicher Perspektive zwischen Luftfrachtführer und Reisenden unterschieden werden muss. Die Reisenden sind dabei jene Personen, die sich aufgrund eines Luftbeförderungsvertrages an Bord befinden. Crewmitglieder gehören hingegen nie zu den Reisenden, da sie nicht auf der Grundlage
Anhang I Ziff. 78 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012.
Anhang I Ziff. 66 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012. 10 Art. 3 Bst. g Lufttransportverordnung.
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