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  2023.08.01
Wann ist eine Person an Bord eines Luftfahrzeuges als Crewmitglied und wann als Passagier zu betrachten?
In seinem Urteil vom 15. April 2019 mit der Geschäftsnummer CG160010-K/U entschied das Bezirksgericht Winterthur, dass die auf einem Privatflug in einem vierplätzigen Klein- flugzeug vorne rechts sitzende Person zur Crew des Luftfahrzeugs zählt, wenn sie sich an der Navigation und dem Funk beteiligt. Folge dieses Urteils war, dass dieser Person die Leistung der Insassenunfallversicherung verwehrt wurde, denn die Versicherung war zwar für drei Passagiere, aber nur für ein Besatzungsmitglied abgeschlossen. Für Versicherte und Versicherungen ist es daher entscheidend zu wissen, wann eine Person an Bord eines Luftfahrzeugs als Crew und wann als Passagier gilt.
Die Abgrenzung zwischen Crewmitgliedern und Passagieren kann aus verschiedenen Per- spektiven erfolgen. So kann erstens aus einer lizenzrechtlichen Perspektive danach gefragt werden, wer welche Lizenzen benötigt. Die operationelle Perspektive betrachtet zweitens, wem welche Aufgaben an Bord zukommen. Die haftungsrechtliche Perspektive wirft drit- tens die Frage auf, wer für einen allfälligen Schaden aufzukommen hat. Die versicherungs- vertragliche Perspektive untersucht viertens, für wen welche Versicherungsleistungen im Versicherungsvertrag vereinbart wurden. Diese vier Perspektiven sind nachfolgend ge- trennt zu betrachten.
Lizenzrechtliche Perspektive
Welche Lizenz zum Führen eines Luftfahrzeuges nötig ist, wird hauptsächlich in der Ver- ordnung (EU) Nr. 1178/2011 geregelt, dort insbesondere im Part-FCL. Die Verordnung un- terscheidet zwischen verschiedenen Funktionen an Bord, zu deren Wahrnehmung eine Li- zenz notwendig ist. So ist der Pilot-in-Command (PIC) als jene Pilotin oder jener Pilot definiert, «dem das Kommando übertragen wurde und der mit der sicheren Durchführung des Fluges beauftragt ist».1 Dem PIC kommen – in Abhängigkeit seiner Lizenz – diverse Rechte zum Führen eines Luftfahrzeuges zu. Im Gegenzug obliegen ihm verschiedene Pflichten wie insbesondere die Wahrung der Flugsicherheit.
Co-Pilot ist gemäss der genannten Verordnung jene Pilotin oder jener Pilot, der in einem Luftfahrzeug, für das mehr als eine Pilotin oder ein Pilot erforderlich ist, als Pilotin oder Pilot fungiert, dabei aber nicht PIC ist.2 PIC und Co-Pilot arbeiten gemäss dem Konzept der Multi- Crew Cooperation zusammen. Co-Piloten gibt es damit nur auf Luftfahrzeugen, für die meh- rere Personen im Cockpit vorgeschrieben sind. Auf Luftfahrzeugen, die nur ein Crewmit- glied benötigen, ist nur ein PIC und kein Co-Pilot vorhanden. Wie zu bestimmen ist, wer PIC ist, wenn mehrere Personen mit einer gültigen Lizenz an Bord sind, wird in der FFAC Antwort 015 beschrieben.
Neben diesen beiden Funktionen nennt die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 weitere Typen von Pilotinnen und Piloten wie Lehrberechtigte, Prüfer oder Flugschüler. Ihnen gemein- sam ist, dass sie alle an der Steuerung eines Luftfahrzeuges beteiligt sind und sie dazu –
FCL 010.
Vgl. FCL 010.
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